11. April 2011
Frage
Ich leiste zurzeit ein freiwilliges soziales Jahr. Habe ich Anspruch auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II?
Antwort
Ja. Sie können grundsätzlich Leistungen vom Jobcenter erhalten, wenn Ihr vorhandenes und anrechenbares Einkommen und Vermögen nicht zur Sicherstellung Ihres Lebensunterhaltes ausreicht.
Als Einkommen während der Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst zählen dabei auch
- das Taschengeld
- die Verpflegung und
- das Kindergeld.
Die Freiwilligen erhalten ein monatliches Taschengeld gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 Jugendfreiwilligendienstgesetz. Darüber hinaus können den Freiwilligen unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden.
Beim Arbeitslosengeld II sind mindestens 175 Euro des Taschengeldes anrechnungsfrei. In dieser Pauschale sind Absetzbeträge im Umfang von 115 Euro enthalten. Werden höhere notwendige Absetzbeträge als 115 Euro nachgewiesen, werden diese berücksichtigt.
Auch die Verpflegung, die Sie während der Teilnahme erhalten, ist anzurechnen. Eine Vollverpflegung ist mit einem Wert von täglich 1% des für Sie maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Bei Teilverpflegung entfallen auf das Frühstück 20% und auf das Mittag- und Abendessen je 40%. Je nach gewährter Art der Teilverpflegung mindert das den Grundsicherungsanspruch entsprechend.
Während der Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst haben Sie zudem einen Anspruch auf Kindergeld, den Sie geltend machen müssen. Das Kindergeld wird dann als Einkommen berücksichtigt.
