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7. März 2011

Frage

Ich habe von meinem Vermieter eine Heizkostenabrechnung erhalten. Es besteht eine Forderung, die ich im nächsten Monat an meinen Vermieter zahlen muss. Kann  das Jobcenter diese Forderung übernehmen?

Antwort

Im Regelfall ja. In einer Heizkostenabrechnung werden die tatsächlich angefallenen Heizungskosten den geleisteten Vorauszahlungen (Abschlägen) während des Abrechnungszeitraums gegenübergestellt. Ergibt sich hierbei eine Restforderung, so wird Ihnen diese im Monat der Fälligkeit als Bedarf anerkannt und auf diesem Wege übernommen.
Mit „Restforderung“ gemeint ist dabei die reale Forderung an Sie. Sollte Ihr Vermieter die Heizungskostenforderung ganz oder teilweise verrechnen (z. B. mit einem gleichzeitig festgestellten Betriebskostenguthaben), so kann nur der übrig gebliebene, real geforderte Rest übernommen werden.

Ausnahme: Sollte die Nachforderung ganz oder teilweise daraus resultieren, dass Sie die zuvor fällig gewesenen Abschläge nicht in voller Höhe gezahlt haben, dann handelt es sich um Schulden. Solche Schulden werden nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen übernommen und dann auch nur darlehensweise.

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