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Montag, 23. Mai 2011

Frage

Der Bedarf meines Kindes ist durch Unterhalt und einen Teil des Kindergeldes gedeckt. Der überschüssige Teil des Kindergeldes wird als Einkommen von meinem Bedarf abgezogen. Welche Absetzbeträge kann ich zur Einkommensbereinigung  geltend machen?

Antwort

Beim Einkommen wird unterschieden zwischen „Sonstigen Einkommen“ und dem „Erwerbseinkommen“, das durch eine Tätigkeit erzielt wird. Da es sich beim „überschießenden“ Kindergeldanteil nicht um ein Erwerbseinkommen handelt, sind die Möglichkeiten der Einkommensbereinigung begrenzt.

Volljährige Personen können unabhängig von der Art des Einkommens eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR pro Monat absetzen plus die tatsächlichen Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherungen oder zur staatlich geförderten Altersvorsorge („Riesterrente“).

Erzielen Sie ein Einkommen zum Beispiel durch einen Minijob, so gelten hier die weiter gehenden Freibeträge für Erwerbseinkommen. Die möglichen Aufwendungen für Versicherungen und Altersvorsorge sind dann bereits im Grundfreibetrag von 100 Euro für Erwerbseinkommen enthalten.

Hinweis: Eine Einkommensbereinigung findet pro Person und Monat stets nur ein Mal statt. Werden mehrere Erwerbseinkünfte erzielt, so leitet sich der Freibetrag aus der Summe aller Erwerbseinkünfte ab.

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